Ratgeber

 

Betreuungsratgeber

 

 

Wesen der Betreuung

Die rechtliche Betreuung ist seit dem 1.1.1992 an die Stelle der früheren Vormundschaft für Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten.

Eine Betreuung kann gemäß § 1896 BGB angeordnet werden, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychi-schen Krankheit, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht allein besorgen kann.

Die Betreuung stellt eine rechtliche Hilfe für den Betroffenen dar, nicht eine Sozial- oder Gesundheits-betreuung. Damit eine Betreuung nicht als Einschränkung sondern als Hilfe empfunden wird, ist genau zu prüfen im Rahmen welcher Aufgabenkreise (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungs-angelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) der Betroffene Unterstützung benötigt. Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.

Am 31.12.2006 wurden in der BRD mehr als 1,2 Millionen Menschen rechtlich betreut.

 

Einleitung einer Betreuung

Die Betreuung wird auf Antrag bzw. Anregung des Betroffenen oder auch eines Dritten (z.B. Familien-angehörigen, Nachbarn, Arzt) durch das Vormundschaftsgericht in dessen Bezirk sich der Betroffene gewöhnlich aufhält eingerichtet, soweit ein Bedürfnis hierfür festgestellt wird. Als Nachweis ist ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen notwendig. Eine sogenannte Vorermittlung der Betreuungsbehörde liefert weitere wichtige Informationen. Das Gericht hört den Betroffenen persönlich an, um sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen.

Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt für längstens sieben Jahre. Das Vormundschaftsgericht überprüft nach Ablauf dieses Zeitraumes (auf Antrag auch innerhalb dieser Zeit) die weitere Notwendigkeit der Betreuung.

Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote (z.B. soziale Dienste) besorgt werden können.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden.

 

Die Person des Betreuers

Betreuer kann grundsätzlich jeder Volljährige werden, der es sich zutraut, sich gegebenenfalls umfassend um die Belange des Betroffenen zu kümmern und auch tatsächlich diese Sorge leisten kann. Die Betreuung darf nicht dem Wohl des Betroffenen zuwider laufen, d.h. der Betreuer muss geeignet sein, die Betreuung zu führen.

Soweit möglich setzt das Gericht denjenigen ein, den der Betroffene vorschlägt.

Wird keine geeignete Person gefunden, die die Betreuung ehrenamtlich führen kann, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt. Dieser führt Betreuungen in einem solchen Umfang, dass die Führung der Betreuungen als sein Beruf anzusehen ist und hat eine hierfür geeignete Ausbildung. Finanzieller Hintergrund und das soziale Umfeld eines Berufsbetreuers müssen makellos sein.

Berufsbetreuer sind keine Haushaltshilfen oder Krankenpfleger. Sie erledigen nicht die Einkäufe für ihre Klienten. Botengänge und Taxifahrten gehören ebenso nicht zu den Aufgaben eines Berufsbetreuers.

 

Unterstützung und Überprüfung des Betreuers

Das Vormundschaftsgericht berät und unterstützt den Betreuer und führt Aufsicht über seine Tätigkeit. Der Betreuer muss dem Gericht regelmäßig über den Verlauf der Betreuung und die Lebenssituation des Betroffenen berichten. Ist dem Betreuer die Vermögenssorge übertragen, muss er dem Gericht zu Beginn der Betreuung ein Verzeichnis des Vermögens des Betreuten vorlegen und mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der entsprechenden Belege einreichen.

Einige Rechtsgeschäfte bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung wie z.B. Grundstücks-geschäfte, Wohnungskündigungen, geschlossenen Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung, Fixierungsmaßnahmen z.B. in Heimen.

 

Vergütung des Betreuers

Ehrenamtliche Betreuer erhalten für die entstehenden Aufwendungen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von z.Zt. € 323.- jährlich.

Einem Berufsbetreuer und einem Betreuungsverein wird eine Vergütung gewährt, deren Höhe sich nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz richtet. Die Vergütungssätze für jede Stunde betragen je nach Berufs- oder Hochschulausbildung zwischen € 27.- und € 44.-

Die Stundensätze gelten auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und die anfallende Umsatzsteuer ab.

Bei nach dem Sozialgesetzbuch mittellosen Klienten wird die Vergütung von der Justizkasse gezahlt. Betreute mit eigenem Vermögen sind Selbstzahler.

Die monatliche Stundenzahl wird pauschal angesetzt und beträgt:

 

Zeitraum der Betreuung

vermögend Heim

vermögend Wohnung

mittellos Heim

mittellos Wohnung

1. Quartal

5,5

8,5

4,5

7

2. Quartal

4,5

7

3,5

5,5

3. + 4. Quartal

4

6

3

5

danach

2,5

4,5

2

3,5