Gesundheitssorge

„Aufgaben eines Betreuers im Rahmen der Gesundheitssorge"

 

Auskunftserteilung und Entscheidungen über medizinische Maßnahmen

Der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge beinhaltet für den Betreuer die Möglichkeit zum Austausch mit den behandelnden Ärzten, Krankenhäusern, Psychologen e.t.c., ohne daß die Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen muß. Es soll hiermit der notwenige Informationsfluß für eventuell zu veranlassende Maßnahmen ermöglicht werden.

Im Rahmen der Gesundheitssorge ist es möglich, Einwilligungen für medizinische Maßnahmen und Eingriffe für den Betreuten zu erteilen, wenn dieser dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Hier wäre zum Beispiel ein Demenzkranker zu nennen, der den Sinn einer medizinischen Behandlung nicht mehr intellektuell erfassen kann. Auch bei einem psychisch Kranken, der infolge seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit einer ambulanten oder stationären Behandlung zu erkennen, kann die Einwilligung zur Behandlung vom Betreuer erteilt werden.

Zwischen Ärzten und Betreuern gibt es oftmals Mißverständnisse, was den Umfang und die Befugnisse des Aufgabenkreis Gesundheitssorge betrifft. Insbesondere wird irrtümlich angenommen, daß ein Betreuter nicht mehr einwilligungsberechtigt ist, nur weil sein Betreuer auch den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge wahrnimmt. Der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge ist jedoch sehr viel differenzierter und nimmt dem Betreuten nicht von vornherein sein Recht auf Entscheidungen. Im Folgenden sind die einzelnen Bereiche der Gesundheitssorge nochmals detailliert dargestellt.  

 

Erteilung von Einwilligungen

 

Erteilung von Einwilligungen für medizinische Eingriffe sind nur dann möglich, wenn der Betreute unfähig ist, den Sinn und das Ausmaß eines Eingriffs zu verstehen. Ein einwilligungsfähiger Betreuter kann ohne Probleme über einen Eingriff selbst entscheiden und diesen gegebenenfalls auch verweigern.

 

Aufenthaltsbestimmung

 

Der Aufenthalt eines Betreuten hat seinem Willen zu entsprechen. Ist er nicht in der Lage, seinen Willen zu äußern, ist der Betreuer berechtigt, über den Aufenthalt des Betreuten zu entscheiden (dies obliegt nicht den Angehörigen, Hausärzten e.t.c.)

 

Erfordernis des persönlichen Gesprächs des Betreuers mit dem Arzt

Grundsätzlich sind bei Standardeingriffen wie z. B. PEG, Narkose, Magen+Darmspie­gelung, Tracheotomie, Zahnbehandlung keine persönlichen Gespräche mit dem Arzt erforderlich, da dies auch telefonisch möglich ist und da dem Betreuer diese Ein­griffe bekannt sind.

 

Begleitung zum Arzt

Grundsätzlich ist die persönliche Anwesenheit des Betreuers beim Arzt nicht notwen­dig. Eventuelle Absprachen können am Telefon getroffen werden.

 

Krankenhausaufenthalt

 

Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Betreuers, persönliche Dinge, wie z.B. Kleidung, Körperpflegemittel, Geld e.t.c. ins Krankenhaus zu bringen.

 

Tod des Betreuten

Mit dem Tod des Betreuten ist die Vertretung durch den Betreuer beendet. Alles Anfallende muß von den Erben oder Nachlassempfängern oder vom standesamt­lichen Büro des Krankenhauses erledigt werden.

 

Hygienischer Zustand des Betreuten

 

Gegen den Willen des Betreuten läßt sich ein hygienischer Zustand nicht herstellen. Wenn der Betreute sich vehement der Körperpflege verweigert, gibt es keine Mög­lichkeit der Einflußnahme, weder für den Betreuer noch für den Pflegedienst.

 

Rechtzeitige Information

 

Soll ein Patient in eine andere Lebensform entlassen werden als bei Aufnahme, muß der Betreuer umgehend informiert werden, damit genug Zeit für die erforder­liche Einleitung der Maßnahme bleibt. (bei Urlaub des Betreuers sollte im Interesse des Betreuten der Sozialdienst des Krankenhauses diese Aufgabe erfüllen )