Wohnungsangelegenheiten
Tätigkeiten
Abschluss Verträgen, die sich auf den Wohnraum beziehen ( z.B. Miet-,Nutzungs-Heimvertrag )
Prüfung der Pflicht zur Genehmigung der Vertragsabschlüsse durch das Gericht
Kündigung von den Wohnraum betreffenden Verträgen - in der Regel genehmigungspflichtig
Überwachung bestehender Verträge
Sicherung der Finanzierung der Kosten für den Wohnraum ( Grundbesitzabgaben, Miet-Neben-,Strom-,Wasserkosten,Telefongebühren, GEZ,Kabelanschluss,Heimkosten ) Wenn dies notwendig ist, muss der Aufgabenkreis auf die Vermögenssorge erweitert werden.
Wohngeld, GEZ-Befreiung, Telefonermäßigung
Organisation von Reparaturen und Renovierung der Wohnung.
Organisation des Umzuges
Treten Umstände ein, die einen Verlust des Wohnraumes zur Folge haben können, hat der Betreuer dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
z. B. Kündigung durch den Vermieter, Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums, nicht mehr zu tragende Miete.
Der Wohnungsauflösung sollen Entscheidungen vorausgehen, die den zukünftigen Aufenthalt des betreuten Menschen betreffen. Die Auflösung der Wohnung kann in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sie ist ein Vorgang, der entscheidende Tatsachen für die zukünftige Lebensgestaltung schafft.
Entsprechend der Bedeutung dieses Vorganges hat der Betreuer sicherzustellen, dass die Wohnung erst dann aufgelöst wird, wenn die Rückkehr vom betreuten Menschen dauerhaft nicht mehr gewünscht wird oder die Auflösung nicht mehr zu vermeiden ist.
Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
Die Kündigung bzw. Aufhebung eines Mietverhältnisses, auch Untermietverhältnisses und der Abschluss eines Mietvertrages, wenn dieser mit einer Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr ( 1822 BGB ) versehen ist, bedürfen der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ( 1907 BGB ). Es müssen genehmigt werden Aufhebungsverträge, Verzichtsverträge und der Räumungsvergleich.