Vermögenssorge

 

  

Vermögensorge

 

Feststellung des Vermögensbestandes zu Beginn der Betreuung

 

Sicherung des Vermögens bzw. Regelung der finanziellen Angelegenheiten

z. B.

Kontrolle bzw. Verwaltung des Einkommens und die Geltendmachung von Einkommensansprüchen

Verwaltung von Sparguthaben, Anlagevermögen

Regulierung von Schulden

Kontrolle der laufenden Kosten , Lebenshaltung, Mietzahlung usw.

Regelung von Sozialhilfe- und Rentenangelegenheiten

 

Der geschäftsfähige Betreute ist weiterhin verfügungsberechtigt.

Oft kommt es vor das Geschäftspartner den Betreuten rechtsirrig für geschäftsunfähig halten.

Gem. § 104 BGB liegt Geschäftsunfähigkeit eines erwachsenen Menschen dann vor, wenn er sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Diese Regelung ist unabhängig von der Anordnung einer Betreuung

Die Geschäftspartner begründen ihre Haltung oft mit dem Argument, dass die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis „ Vermögenssorge „ voraussetzt, dass der betroffene Mensch seine diesbezüglichen Angelegenheiten nicht selbständig erledigen kann und dementsprechend auch als geschäftsunfähig angesehen werden muss.

Mit dieser Haltung versucht der Geschäftspartner, sich vor der späteren Aufhebung oder Rückabwicklung der Verträge wegen der möglicherweise gegebenen Geschäftsunfähigkeit des betreuten Menschen zu schützen. Andere wiederum wollen ihre Geschäfte ausschließlich mit dem betreuten Menschen ohne den Betreuer abwickeln, da sie sich hiervon eine einfachere Verfahrensweise und eine Entlastung ihrer Verwaltung versprechen.

 

Zum Verständnis des betreuten Menschen oder auch zur Erklärung der Widerstände mancher Angehöriger müssen wir uns vergegenwärtigen, dass die Anordnung einer Betreuung für den betroffenen Menschen nicht immer nur Vorteile mit sich bringt. Jede kostenmindernde Maßnahme oder jedes Mittel zur Erzielung von Einkünften, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist durch die Betreuung ausgeschlossen.

 

Einem Betreuer ist es beispielsweise verboten,

die Hauswirtschafterin ohne Annmeldung bei der Sozialversicherung zu beschäftigen

das vom betreuten Menschen „ nebenbei „ erzielte Einkommen bei dem Sozialamt nicht anzugeben

unterhaltspflichtige Verwandte zu schonen

dem Sozialamt erhebliche Schenkungen zu verschweigen

 

Eine Einschränkung der Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr  ist in Ausnahmefällen durch die gerichtliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes möglich. Die Anordnung muss zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten erforderlich sein ( § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

Der Einwilligungsvorbehalt besagt , dass der betreute Mensch für Willenserklärungen, die in den Geltungsbereich des Einwilligungsvorbehaltes fallen ( hier Vermögenssorge ), die Einwilligung des Betreuers benötigt.

Das Prinzip der Erforderlichkeit gilt auch bei der Vermögenssorge.

Der Betreuer darf nur anstelle des betreuten Menschen handeln, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten entsprechend seinem Wohl und seinem Willen selbst zu erledigen.

 

 

Der Betreuer hat, soweit dies möglich ist, den Wünschen des betreuten Menschen zu entsprechen. Darüber hinaus hat der Betreuer seine Tätigkeit so auszurichten, dass der betreute Mensch nach Möglichkeit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise wieder selbständig erledigen kann . Dies hat natürlich nur da ihren Sinn, wo nicht aufgrund der Krankheit bzw. Behinderung des betreuten Menschen die Teilnahme am Rechtsverkehr auf Dauer unmöglich ist.