Interssenvertretung gegenüber Behörden

 

Interessenvertretung gegenüber Behörden und sonstigen Dritten

 

Dieser Aufgabenkreis beinhaltet in erster Linie die Regelung von Behördenangelegenheiten für den Betroffenen. Der Betreuer ist durch die Zuweisung dieses Aufgabenkreises befugt, im Namen des Betroffenen Anträge auf Erhalt von Leistungen bei sämtlichen Sozialleistungsträgern zu stellen. Insbesondere kommen folgende Ämter in Betracht bei denen Anträge gestellt werden könnten:

  • Sozialamt

  • Agentur für Arbeit

  • Arbeitsgemeinschaft SGB II

  • Rententräger

  • Krankenkasse

  • Grundsicherungsamt

  • Versorgungsamt

  • Jugendamt

Der Betreuer kann auch sämtliche Verfahrensrechte des Betroffenen wahrnehmen wie z.B..:

  • Akteneinsicht

  • Auskunft

  • Anhörungsrechte

  • Einlegung von Rechtsmitteln

  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Derjenige, für den eine Betreuung eingerichtet wurde, kann aber auch weiterhin, sofern wegen der Interessenvertretung gegenüber Behörden kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, wirksam Anträge für sich selbst stellen.

Eine wirksame Zustellung durch die Behörde kann entsprechend der Vorschriften der Zivilprozessordnung allerdings nur an den Betreuer erfolgen. Eine Zustellung an den Betroffenen ist dementsprechend unwirksam und setzt keine Fristen in Gang.

Sofern der Leistungsträger bzw. die bewilligende Behörde das „Persönliche Erscheinen anordnet", ist es ausreichend, dass der Betreute allein erscheint. Eine Begleitung durch den Betreuer ist nicht erforderlich.

Da der Gesetzgeber den Leistungsträgern bezüglich „der Anordnung des Erscheinens" einen Ermessensspielraum einräumt und dieses nicht zwingend vorschreibt, sollte bei Bestehen einer Betreuung allerdings von der „Anordnung des persönlichen Erscheinens" durch die Behörden abgesehen werden. Eine umfangreiche mündliche Erörterung mit dem Betreuer ist in der Regel nicht notwendig, da dieser die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zumeist hinreichend kennt. Sollte eine Behörde dennoch eine mündliche Erörterung für erforderlich halten, sollte der Betreuer versuchen dieses fernmündlich zu erledigen.