Verwertung von Lebensversicherung (LSG Hamburg L 5 B 246/07)

1. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Mai 2007 werden zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Mai 2007, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), sind zwar zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 (einstweiliger Rechtsschutz bei Anfechtungsklagen) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt sowohl für das Antrags- als auch das Beschwerdeverfahren voraus, dass die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Die Beschwerden des Antragstellers bleiben in der Sache ohne Erfolg. Für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Finanzierung der Heimunterbringungskosten bzw. zur Gewährung von Krankenhilfe für die vom privaten Krankenversicherungsträger nicht übernommenen Kosten fehlt es nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung an einem Anordnungsanspruch. Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung ergänzender Leistungen durch die Antragsgegnerin. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass er - jedenfalls derzeit noch - über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, welche einem Anspruch auf ergänzende Leistungen entgegenstehen.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob es sich bei den Lebensversicherungen um Bestattungsvorsorgeversicherungen handelt oder lediglich um Lebensversicherungen für den Fall des Todes, deren Beträge dann (auch) zur Finanzierung der Bestattung verwendet werden könnten. Unabhängig von eventuell zu berücksichtigenden weiteren Mitteln sind die (aktuellen) Rückkaufswerte der Lebensversicherungen -soweit sie die Vermögensfreigrenze übersteigen - zur Deckung der Heimkosten und der ungedeckten Krankheitskosten einzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers gehört ein im Rahmen der Bestattungsvorsorge festgelegter Geldbetrag zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zum verwertbaren Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII gehört jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, der bestehenden Hilfebedürftigkeit zu begegnen. Die Lebensversicherungen sind verwertbar, denn die Verträge sind kündbar. Die Kündigung ist zumutbar. Der Gesetzgeber hat - obwohl Bestattungsvorsorge von einer Vielzahl von Personen vorgenommen wird - ein hierfür angelegtes Vermögen nicht unter den Verwertungsschutz gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII gestellt. Seine Verwertung führt nicht zu einer Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Es ist nämlich kein Gesichtspunkt für eine Härte ersichtlich. Der Rückkaufswert der Versicherungen lässt nicht erkennen, dass eine Verwertung wirtschaftlich unzumutbar wäre. Zwar wird ein erheblicher (unbezifferter) Verlust behauptet, ein solcher aber weder nachvollziehbar dargelegt noch belegt. Im Übrigen würde ein solcher Verlust wohl vermieden, wenn der Antragsteller die Versicherungen gegen Zahlung des Rückkaufwertes an seine Kinder übertragen würde. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist keineswegs eine "unwürdige" Bestattung zu befürchten, denn es sind (bemittelte) Verwandte vorhanden, die für die Bestattung aufzukommen hätten. Die Verwertung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, denn eine Bestattungsvorsorge gehört, weil sie erst für die Zeit nach dem Tode Vorsorge trifft, weder zur angemessenen Lebensführung noch zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung.

Ob der Anspruch hiervon unabhängig auch an vorhandenen Geschäftsanteilen an der S. Bank Hamburg scheitert, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).